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  • vom 26.02.2025
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Änderungshistorie

In Kraft getreten am 26. Februar 2025 (GV. NRW. S. 234).

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogrammes auf die NRW.BANK (Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm Aufgabenübertragungsverordnung – RWP-AÜVO)

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Vom 28. Januar 2025

 

Auf Grund des § 3 Absatz 7 des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie im Einvernehmen mit der NRW.BANK und dem Ministerium der Finanzen sowie im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags:

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§ 1 Aufgabenübertragung

 

(1) Der NRW.BANK wird die Durchführung der Programme „gewerbliche Förderung RWP-nicht investiv“ und „gewerbliche Förderung RWP-investiv“ zur ausschließlichen Wahrnehmung als Bewilligungsbehörde übertragen.

Dies umfasst die

1. Antragsbearbeitung,

2. Bewilligung,

3. Auszahlung,

4. Mittelsteuerung,

5. Bearbeitung von Projektänderungen,

6. Bearbeitung von Verwendungsnachweisen,

7. Bearbeitung von Widerrufs-, Rücknahme- und Rückforderungsbescheiden,

8. Bearbeitung von Klageverfahren sowie

9. beim Förderprogramm „gewerbliche Förderung RWP-investiv“ Entscheidungsvorbereitung für den Arbeitskreis gewerbliche Wirtschaft.

 

(2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.

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§ 2 Ausschließlichkeit

 

Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.

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§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2034 außer Kraft.

 

 

Die Ministerin für Wirtschaft,
Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

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