Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
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Vom 17. Oktober 1961
Auf Grund des § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) wird verordnet:
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§ 1
Die in Bundesgesetzen vorgesehenen Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen, die durch § 1 Satz 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen der Landesregierung erteilt sind, werden auf die obersten Landesbehörden übertragen, die in den bisherigen Vorschriften bezeichnet sind. Die obersten Landesbehörden können die Ermächtigungen auf nachgeordnete Behörden in dem bisher bezeichneten Umfang weiter übertragen.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 25. Oktober 1961.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen