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Änderungshistorie

In Kraft getreten am 26. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1143).

Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs (Beamtenzuständigkeitsverordnung LRH – BeamtZustVO LRH)

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Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs
(Beamtenzuständigkeitsverordnung LRH – BeamtZustVO LRH)

 

Vom 18. Oktober 2023

 

 

Auf Grund des § 2 Absatz 3 und des § 108 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet die Präsidentin des Landesrechnungshofs:

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§ 1 Allgemeines

 

(1) Die dienstvorgesetzte Stelle und als solche zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in § 2 etwas anderes bestimmt ist.

 

(3) Im Einzelfall kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs delegierte Zuständigkeiten wieder an sich ziehen oder bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs verbliebene Zuständigkeiten den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern zur Aufgabenwahrnehmung übertragen.

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§ 2 Zuständigkeiten der Leitungeines Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes

 

Der Leitung eines Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes werden folgende Befugnisse übertragen:

 

1. Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist,

 

2. Entscheidungen nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes, soweit Ansprüche wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werden,

 

3. Entscheidungen über Erholungsurlaub nach § 44 des Beamtenstatusgesetzes, § 71 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung sowie Entscheidungen über Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub) nach § 72 des Landesbeamtengesetzes, soweit er zwölf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht übersteigt,

 

4. Führung der Personalnebenakten nach § 83 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes,

 

5. Abordnung zu Ausbildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen und

 

6. Änderungsdienst zum Landesamt für Besoldung und Versorgung, soweit die Zuständigkeit für die Personalmaßnahme bei der Leitung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamts liegt.

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§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung LRH vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. 2010 S. 16) außer Kraft.

 

 

Die Präsidentin
des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen

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