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  • vom 27.01.2017
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In Kraft getreten am 27. Januar 2017 (GV. NRW. S. 220).

Verordnung zur Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in Deutschland,  K. d. ö. R. mit Sitz in Berlin im Wege der Zweitverleihung

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Vom 21. Januar 2017

 

Auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Körperschaftsstatusgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 604) verordnet die Landesregierung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags:

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§ 1

Der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in Deutschland, K. d. ö. R. mit Sitz in Berlin werden im Anschluss an die Verleihung der Körperschaftsrechte durch das Land Berlin für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen im Wege der Zweitverleihung die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

 

Der Minister

für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

und Chef der Staatskanzlei

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