Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 66 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) (Delegations-VO - § 66 WpÜG)
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Vom 5. März 2002
Auf Grund des § 66 Abs. 3 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) wird verordnet:
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§ 1 Delegation
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 66 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sowie die Ermächtigung, die Entscheidungen über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der nach § 66 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zuständigen Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einem oder einigen der Oberlandesgerichte zuzuweisen, wird auf das Justizministerium übertragen.
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§ 2 In-Kraft-Treten
GV. NRW. ausgegeben am 26.3.2002
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Justizminister