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  • vom 27.03.2002
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Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes - UKlaG - (Delegations-VO - § 6 UKlaG)

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Vom 5. März 2002

Auf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen vom 26.11.2001 (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG - (BGBl. I S. 3175) wird verordnet:

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§ 1 Delegation

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung Klagen, für die nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG -) die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wird auf das Justizministerium übertragen.

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§ 2 In-Kraft-Treten

GV. NRW. ausgegeben am 26.3.2002

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Justizminister

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