Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes - UKlaG - (Delegations-VO - § 6 UKlaG)
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Vom 5. März 2002
Auf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen vom 26.11.2001 (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG - (BGBl. I S. 3175) wird verordnet:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1 Delegation
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung Klagen, für die nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG -) die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wird auf das Justizministerium übertragen.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2 In-Kraft-Treten
GV. NRW. ausgegeben am 26.3.2002
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Justizminister