Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 63 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes
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Vom 11. Mai 2004
Auf Grund des § 63 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) wird verordnet:
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§ 1 Delegation
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Gemeinschaftsgeschmackmusterstreitverfahren für die Bezirke mehrerer Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen, wird auf das Justizministerium übertragen.
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§ 2 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Justizminister