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  • vom 27.05.2004
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Änderungshistorie

GV. NRW. S. 244; in Kraft getreten am 27. Mai 2004.

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 63 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes

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Vom 11. Mai 2004

Auf Grund des § 63 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) wird verordnet:

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§ 1 Delegation

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Gemeinschaftsgeschmackmusterstreitverfahren für die Bezirke mehrerer Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen, wird auf das Justizministerium übertragen.

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§ 2 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Justizminister

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