Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 52 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes
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Vom 11. Mai 2004
Auf Grund des § 52 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) wird verordnet:
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§ 1 Delegation
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Geschmacksmusterstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wird auf das Justizministerium übertragen.
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§ 2 In-Kraft-Treten, Aufhebungsvorschrift, Berichtspflicht
§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Justizminister