Verordnung über das vorübergehende Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung durch Asylbewerber
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Vom 7. November 1989
Aufgrund des § 58 Abs. 6 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361) wird verordnet:
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§ 1
§ 1 zuletzt geändert durch VO vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 705), in Kraft getreten am 30. Dezember 2010.
(1) Ausländer, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 Asylverfahrensgesetz in Verbindung mit § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 50) in der jeweils geltenden Fassung zu wohnen, dürfen sich ohne Erlaubnis vorübergehend im gesamten Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen aufhalten.
(2) Die Verpflichtung des Ausländers, in der ihm zugewiesenen Gemeinde Wohnung zu nehmen, bleibt unberührt.
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§ 2
§ 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 103 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; zuletzt geändert durch Artikel 9 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.
GV. NW. ausgegeben am 29. November 1989.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.