Verordnung über die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu bildenden Fachkammern (Fachsenate)
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SGV. NRW. 2035.
Vom 9. September 2003
Aufgrund von § 84 Abs. 2 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird verordnet:
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§ 1 Zuständigkeit
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beruft die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der nach § 84 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges zu bildenden Fachkammern (Fachsenate).
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§ 2 In-Kraft-Treten
§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.
GV. NRW. ausgegeben am 26. September 2003.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Justizminister