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  • vom 27.09.2003
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Änderungshistorie

GV. NRW. S. 567, in Kraft getreten am 27.9.2003.

Verordnung über die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu bildenden Fachkammern (Fachsenate)

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SGV. NRW. 2035.

Vom 9. September 2003

Aufgrund von § 84 Abs. 2 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird verordnet:

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§ 1 Zuständigkeit

Die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beruft die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der nach § 84 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges zu bildenden Fachkammern (Fachsenate).

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§ 2 In-Kraft-Treten

§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

GV. NRW. ausgegeben am 26. September 2003.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Justizminister

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