Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW)
GV. NRW. ausgegeben am 18. März 2002.
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SGV. NRW. 2010.
Vom 19. Februar 2002
Auf Grund des § 11 Abs. 2 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) wird im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform verordnet:
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§ 1 Gebührentarif
Für die im anliegenden Gebührentarif genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung.
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§ 2 Ermäßigung und Befreiung
Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.
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§ 3 Auslagen
(1) Erfolgt der Informationszugang durch Einsicht in die Originaldokumente, gelten die damit zusammenhängenden Auslagen als bereits in die Gebühr einbezogen.
(2) In den anderen Fällen bestimmt sich die Höhe der Auslagen nach Tarifstelle 3 der Anlage. Die Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.
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§ 4 Inkrafttreten
§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500), in Kraft getreten am 27. September 2014.
SGV. NRW. 2010.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.