Verordnung zur Festsetzung der Verteilung der Mittel nach § 45 Absatz 1 und § 48 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes in den Kindergartenjahren 2026/2027 und 2027/2028 (KiBiz-Mittelverteilungsverordnung 2026 - MittelVertVO 2026)
Vom 12. Januar 2026
Auf Grund des § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen:
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§ 1 plusKITAs
Der Anteil des Jugendamtes am Landeszuschuss für plusKITAs gemäß § 45 Absatz 1 Satz 1 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) geändert worden ist, entspricht in den Kindergartenjahren 2026/2027 und 2027/2028 dem Anteil, der auf der Grundlage des § 45 Absatz 1 Satz 3 bis 5 des Kinderbildungsgesetzes für die Kindergartenjahre 2020/2021 bis 2024/2025 berechnet wurde.
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§ 2 Flexibilisierung der Betreuungszeiten
Der Anteil des Jugendamtes am Landeszuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten gemäß § 48 Absatz 1 des Kinderbildungsgesetzes entspricht in den Kindergartenjahren 2026/2027 und 2027/2028 dem Anteil, der auf der Grundlage des § 48 Absatz 2 Satz 2 des Kinderbildungsgesetzes für die Kindergartenjahre 2020/2021 bis 2024/2025 berechnet wurde.
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§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Minister der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen