Gebührenordnung für das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
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Überschrift, § 1, § 2 Abs. 1 geändert durch Artikel 18 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.
SGV. NW. 2011.
Vom 31. Januar 1978
Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 24 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) vom 23. November 1971 (GV. NW. S. 354), geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 1977 (GV NW. S. 354), wird verordnet:
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§ 1
Überschrift, § 1, § 2 Abs. 1 geändert durch Artikel 18 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.
Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen erhebt Gebühren (Verwaltungs- und Benutzungsgebühren) nach den Gebührentarifen der Anlagen 1 und 2, die Bestandteile dieser Verordnung sind. (Anlagen 1 und 2)
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§ 2
Überschrift, § 1, § 2 Abs. 1 geändert durch Artikel 18 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.
(1) Von der Erhebung von Gebühren kann in den Fällen der Anlage 1 Nr. 1 und der Anlage 2 Nr. 1.1, 1.2 und 2.1 abgesehen werden, wenn
a) die Inanspruchnahme des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen wissenschaftlichen, orts- oder familienkundlichen Zwecken dient und nicht in überwiegend privatem Interesse liegt,
b) dies zur Vermeidung sozialer Härten oder aus anderen Billigkeitsgründen geboten erscheint.
(2) Portoauslagen sind jedoch zu ersetzen, sofern sie höher sind als die Gebühren für einen Standardbrief.
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§ 3
§ 3 Abs. 2 angefügt durch Artikel 18 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.
(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. März 1978 in Kraft.
(2) Die Verordnung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Über das Ergebnis ist die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu unterrichten.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.