Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst (AGBBIG)
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Vom 18. September 1979
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§ 1
(1) Soweit der Bund für Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes rahmenrechtliche Ausbildungsregelungen treffen kann, erläßt der zuständige Fachminister durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung.
(2) Die Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmen
1. einen Ausbildungsrahmenplan als Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Erwerbs der Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind,
2. die Art der regelmäßigen Beurteilung der Auszubildenden,
3. die Mindestanforderungen für die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
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§ 2
Prüfungsordnungen für Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes nach dem Berufsbildungsgesetz und Prüfungsordnungen auf Grund der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst werden, soweit eine Landesbehörde zuständige Stelle ist, von dieser Landesbehörde durch Rechtsverordnung erlassen.
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§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 3 neu gefasst durch Artikel 183 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.
GV. NW. ausgegeben am 15. Oktober 1979.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31.Dezember 2008 außer Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.