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Änderungshistorie

GV. NW. 1985 S. 309; geändert durch Artikel 22 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Verordnung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf mit Bestehen der Laufbahnprüfung in der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

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SGV. NW. 2030.

Vom 18. März 1985

Aufgrund der §§ 16 und 35 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 800), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister verordnet:

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§ 1 Beendigung des Beamtenverhältnisses

Mit Ablauf des Tages, an dem das Bestehen der Prüfung nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen

des gehobenen Justizdienstes,

des mittleren Justizdienstes,

des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, des mittleren Verwaltungsdienstes, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten

bekanntgegeben wird, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Gleiches gilt für die Feststellung der Befähigung für den Justizwachtmeisterdienst nach den Vorschriften der Ausbildungsordnung für den Justizwachtmeisterdienst.

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§ 2 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 2 neu gefasst durch Artikel 22 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

GV. NW. ausgegeben am 26. April 1985.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie findet auf Beamtenverhältnisse auf Widerruf, die vor ihrem In-Kraft-Treten begründet worden sind, keine Anwendung. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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