Verordnung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf mit Bestehen der Laufbahnprüfung in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
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SGV. NW. 2030.
Vom 22. Juni 1984
Aufgrund der §§ 16 und 35 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1983 (GV. NW. S. 236), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:
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§ 1 Beendigung des Beamtenverhältnisses
Mit Ablauf des Tages, an dem das Bestehen der Laufbahnprüfung nach den Vorschriften des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes bekanntgegeben wird, enden der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf.
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§ 2 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 2 neu gefasst durch Artikel 23 des Zweiten Befristungsgesetzes
vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.
GV. NW. ausgegeben am 23. Juli 1984.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie findet auf Beamtenverhältnisse auf Widerruf, die vor ihrem In-Kraft-Treten begründet worden sind, keine Anwendung. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen