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Änderungshistorie

GV. NW. 1978 S. 512; geändert durch Artikel 256 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Verordnung über die Bestimmung der Feuerwehr- Unfallkassen Rheinland und Westfalen-Lippe zu Trägern der Unfallversicherung für die Versicherten des Brandschutzes im erweiterten Katastrophenschutz

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Vom 19. September 1978

Aufgrund des § 656 Abs. 4 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung wird verordnet:

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§ 1

Die Feuerwehr-Unfallkasse Rheinland und die Feuerwehr-Unfallkasse Westfalen-Lippe werden für ihren Bereich zu Trägern der Unfallversicherung für Versicherte des Brandschutzes im erweiterten Katastrophenschutz bestimmt.

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§ 2

§ 2 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 256 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

GV. NW. ausgegeben am 27. September 1978.

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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