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Änderungshistorie

GV. NW. S. 146; geändert durch Artikel 151 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Verordnung über die Bestimmung der Freigrenze nach dem Landpachtverkehrsgesetz

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Vom 17. März 1987

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Landpachtverkehrsgesetzes vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075) wird verordnet:

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§ 1

Von der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 des Landpachtverkehrsgesetzes sind Landpachtverträge über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke bis zu einer Größe von 1 ha ausgenommen.

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§ 2 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

§ 2 Überschrift eingefügt und Satz 2 angefügt durch Artikel 151 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

GV. NW. ausgegeben am 10. April 1987.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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