Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs
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SGV. NW. 2005.
Vom 12. Januar 1983
Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 964), wird verordnet:
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§ 1
(1) Im Sinne der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs (StrVerkSiV) vom 23. September 1980 (BGBl. I S. 1795) sind
höhere Verwaltungsbehörde und höhere Verkehrsbehörde die Regierungspräsidenten,
untere Straßenverkehrsbehörde und untere Verkehrsbehörde die Kreisordnungsbehörden.
(2) Für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 3 StrVerkSiV sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.
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§ 2
§ 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 236 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.
GV. NW. ausgegeben am 31. Januar 1983.
Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.