Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz
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Vom 11. April 1972
Aufgrund des § 15 des Kraftfahrsachverständigengesetzes -- KfSachvG -- vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) wird verordnet:
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§ 1
(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Nr. 1 und Nr. 3 KfSachvG ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Bewerber, der amtlich anerkannte Sachverständige oder der amtlich anerkannte Prüfer seinen Wohnsitz hat.
(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Nr. 2 KfSachvG ist der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.
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§ 2
§ 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 231 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.
GV. NW. ausgegeben am 25. April 1972.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.