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Änderungshistorie

GV. NW. S. 363; geändert durch Artikel 183 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem ATP

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SGV. NW. 2005.

Vom 25. Mai 1989

Aufgrund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366), wird nach Anhörung des Verkehrsausschusses des Landtags verordnet:

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§ 1

Zuständige Behörde nach Anlage 1 Anhang 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind - ATP - (BGBl. 1974 II S. 565, BGBl. 1988 II S. 630) zur Bestimmung oder Anerkennung von Prüfstellen sowie nach Anlage 1 Anhang 2 Ziffern 29 und 49 des ATP zur Bestimmung der Anordnung von Prüfverfahren und zur Beauftragung von Sachverständigen ist der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.

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§ 2

§ 2 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 183 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

GV. NW. ausgegeben am 28. Juni 1989.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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