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GV. NW. 1971 S. 190, geändert durch Art. 15 Verwaltungsverfahrensrechts-Anpassungsverordnung v. 18. 5. 1982 (GV. NW. S. 250); Artikel 239 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Verordnung über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden für die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank, Bonn

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SGV. NW. 2004.

Vom 6. Juli 1971

Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1971 (GV. NW. S. 146), wird nach Anhörung des Ausschusses für Innere Verwaltung des Landtags verordnet:

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§ 1

§ 1 geändert durch Art. 15 Verwaltungsverfahrensrechts-Anpassungsverordnung v. 18. 5. 1982 (GV. NW. S. 250); in Kraft getreten am 1. Juli 1982.

Vollstreckungsbehörden nach § 15 Satz 2 des Gesetzes über die Zusammenlegung der Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen Siedlungsbank vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 1001) sind die Kassen der Kreise und kreisfreien Städte. Die kommunale Vollstreckungsbehörde am Sitz der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank ist auch zuständig, wenn sich das Verwaltungszwangsverfahren gegen einen Schuldner richtet, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen verlegt hat.

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§ 2

(1) Soweit und solange Forderungen der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank durch die Finanzämter eingezogen werden, werden auch die Beitreibung und Vollstreckung wegen dieser Forderungen von den Finanzämtern vorgenommen.

(2) Beitreibungs- und Vollstreckungsmaßnahmen, die von den Finanzämtern bei Übergang der Einziehung auf die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank bereits eingeleitet waren, werden von den Finanzämtern zu Ende geführt. Satz 1 gilt auch, soweit bezüglich Forderungen, die von der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank selbst eingezogen werden, von den Finanzämtern als bisher zuständigen Vollstreckungsbehörden Beitreibungs- und Vollstreckungsmaßnahmen bereits eingeleitet worden sind.

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§ 3

§ 3 geändert durch Artikel 239 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

GV. NW. ausgegeben am 23. Juli 1971.

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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