Verordnung über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren
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SGV. NW. 2251.
Vom 1. Dezember 1992
Aufgrund des Artikel 4 § 2 Nr. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den ,,Westdeutschen Rundfunk Köln" und des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (5. Rundfunkänderungsgesetz) vom 22. September 1992 (GV. NW. S. 346) wird verordnet:
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§ 1
§ 1 zuletzt geändert durch VO v. 20.03.2001 (GV. NRW. S. 160); in Kraft am 1. Januar 2002.
SGV. NW. 2251.
(1) Rückständige Rundfunkgebühren, die dem Westdeutschen Rundfunk Köln zustehen, werden im Verwaltungszwangsverfahren von den kommunalen Vollstreckungsbehörden (Kassen der Gemeinden) beigetrieben. Der Unkostenbeitrag, den der Westdeutsche Rundfunk Köln an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde zu zahlen hat, beträgt 23 Euro je Beitreibungsersuchen.
(2) Für Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach Artikel 4 § 7 Abs. 6 Satz 2 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (GV. NW. S. 408) gilt Absatz 1 entsprechend.
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§ 2
§ 2 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 18 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.
GV. NW. ausgegeben am 23. Dezember 1992.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.