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GV. NW. S. 729; geändert durch Artikel 107 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraftgetreten am 28. April 2005.

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 219 Abs. 2 und § 229 Abs. 2 des Baugesetzbuches

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Präambel geändert durch Artikel 107 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Vom 13. September 1994

Aufgrund des § 219 Abs. 2 Satz 2 und des § 229 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) wird verordnet:

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§ 1

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Verhandlung und Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Verfahren nach dem Baugesetzbuch einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte sowie die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Kammern für Baulandsachen einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen, wird auf das Justizministerium übertragen.

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§ 2

GV. NW. ausgegeben am 23. September 1994.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Justizminister

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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