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  • vom 28.04.2005
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GV. NRW. S. 274.

Verordnung über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen im Geschäftsbereich des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen und bei der PwC Deutsche Revision Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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SGV. NRW. 2031.

Vom 5. April 2005
(Artikel 53 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NRW. S. 158), geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1976 (GV. NRW. S. 236), wird verordnet:

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§ 1

Für die Verpflichtung nicht beamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz sind die Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs sowie die Außenstellen der Oberfinanzdirektionen jeweils für die zu verpflichtenden Personen zuständig, die bei ihnen beschäftigt oder für sie beratend oder in sonstiger Funktion tätig sind.

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§ 2

Für die Verpflichtung von Personen, die bei der PwC Deutsche Revision Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, beschäftigt oder tätig sind, ist die Gesellschaft zuständig.

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§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen, bei der Westdeutschen Landesbank Girozentrale, bei der Treuarbeit Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung Düsseldorf, und bei der Handelsüberwachungsstelle der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf vom 18. April 1975 (GV. NRW. S. 388), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 1995 (GV. NRW. S. 206, ber. S. 470), außer Kraft.

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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