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Änderungshistorie

GV. NW. S. 252; geändert durch Artikel 188 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Verordnung über die Schiffbarkeit des Flürener Altrheins

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SGV. NW. 77.

Vom 24. Mai 1991

Auf Grund des § 37 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384), geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 366), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft verordnet:

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§ 1

Der Flürener Altrhein bei Wesel ist in den aus der Anlage ersichtlichen Grenzen von der Zufahrt zur Grav-Insel bis zur Mündung in den Rhein zwischen Stromkilometer 820,580 und 820,730 schiffbares Gewässer im Sinne des § 37 Abs. 1 LWG.(A1)Anlage(/a)

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§ 2

§ 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 188 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

GV. NW. ausgegeben am 21. Juni 1991.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.

Der Minister
für Stadtentwicklung und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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