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Änderungshistorie

GV. NW. S. 964, geändert durch VO v. 29.1.2002 (GV. NRW. S. 67); Artikel 165 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten

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Vom 25. Oktober 1994

Aufgrund des § 20g Abs. 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 1993 (BGBl. I S. 1458), wird verordnet:

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§ 1

§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 165 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Zum Schutz der heimischen Tierwelt oder zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden wird abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung Personen, die zur Jagd berechtigt sind, gestattet, Vögel der Arten

- Corvus corone corone (Rabenkrähe)
- Pica pica (Elster)

außerhalb befriedeter Bezirke (§ 4 Abs. 1 und 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen - LJG-NRW) und außerhalb der Fortpflanzungszeit durch Abschuss zu töten. Die Fortpflanzungszeit beginnt für die Rabenkrähe ab dem 20. Februar und für die Elster ab dem 1. März und dauert jeweils bis 31. Juli eines jeden Jahres.

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§ 2

Art und Zahl der getöteten Vögel sind den unteren Jagdbehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten mit der jährlichen Streckenmeldung (§ 22 Abs. 7 LJG-NW) anzuzeigen.

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§ 3 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

§ 3 Überschrift eingefügt und Satz 2 angefügt durch Artikel 165 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

GV. NW. ausgegeben am 17. November 1994.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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