Verordnung über die zuständige Behörde nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung
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SGV.NW. 7101.
Vom 6. Mai 1977
Auf Grund des § 67 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach Titel IV der Gewerbeordnung vom 26. April 1977 (GV. NW. S. 170) wird verordnet:
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§ 1
Auf die örtlichen Ordnungsbehörden wird die Ermächtigung übertragen. durch Rechtsverordnung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 zu bestimmen. daß bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.
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§ 2
§ 2 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
§ 2 Satz 1 ergänzt durch Artikel 243 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.
GV. NRW. ausgegeben am 26. Mai 1977.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.