Verordnung über die Zuständigkeit bei der Einfuhr von Zuchttieren
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SGV. NW. 2005.
Vom 27. Januar 1986
Auf Grund der Durchführungsvorschriften zum Deutschen Teil-Zolltarif zu 1.01 A I, 01.02 A I, 01.03 A I und 01.04 A Ia) Abs. 1 in der Fassung der Anlage zu § 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Deutschen Teil-Zolltarifs vom 7. Februar 1977 (BGBl. II S. 87) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), wird verordnet:
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§ 1
Zuständige Stelle für die Ausstellung einer Bescheinigung zur zollfreien Einfuhr von Zuchttieren nach den Durchführungsvorschriften zum Deutschen Teil-Zolltarif zu 01.01 A I, 01.02 A I, 01.03 A I und 01.04 A Ia) Abs. 1 in der Fassung der Anlage zu § 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Deutschen Teil-Zolltarifs ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.
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§ 2
§ 2 geändert durch Artikel 206 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.
GV. NW. ausgegeben am 10. März 1986.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie ist auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung wird die Landesregierung bis zum 1. Januar 2010 unterrichtet.
Der Minister für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.