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GV. NW. 1972 S. 18; geändert durch Artikel 125 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken

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SGV. NW. 311.

Vom 10. Januar 1972

Auf Grund der §§ 163 Abs. 1 und 170 a Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in Verbindung mit Art. 129 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481) und § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 6. Juli 1960 (GV. NW. S. 209) wird verordnet:

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§ 1

Die Zwangsversteigerung von im Schiffsregister eingetragenen Schiffen und von Schiffsbauwerken, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, wird übertragen

1. dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort
für die Amtsgerichte des Oberlandesgerichtsbezirks Düsseldorf und des Landgerichtsbezirks Essen,

2. dem Amtsgericht Köln
für die Amtsgerichte des Oberlandesgerichtsbezirks Köln,

3. dem Amtsgericht Dortmund
für die Amtsgerichte der Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bochum, Dortmund, Hagen, Münster und Siegen,

4. dem Amtsgericht Minden
für die Amtsgerichte der Landgerichtsbezirke Bielefeld, Detmold und Paderborn.

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§ 2

Für Verfahren über die Zwangsversteigerung von Schiffen oder Schiffsbauwerken, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

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§ 3

§ 3 Satz 2 angefügt durch Artikel 125 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Diese Verordnung tritt am 1. März 1972 in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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