Verordnung über die Zuständigkeit der Bezirksregierungen im Bereich der Ausgleichsverwaltung
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Vom 27. April 1976
Aufgrund der §§ 306, 310 Abs. 3 und 311 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Januar 1975 (BGBl. I S. 401), wird verordnet:
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§ 1
§ 1 und § 2 geändert durch VO v. 16.1.2001 (GV. NRW. S. 36); in Kraft getreten am 24. Februar 2001.
Für die Durchführung der Lastenausgleichsgesetzgebung ist als Außenstelle des Landesausgleichsamtes für alle Regierungsbezirke zuständig die Bezirksregierung Münster.
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§ 2
§ 1 und § 2 geändert durch VO v. 16.1.2001 (GV. NRW. S. 36); in Kraft getreten am 24. Februar 2001.
Bei der Bezirksregierung Münster als Außenstelle des Landesausgleichsamtes wird eine Beschwerdestelle für den Lastenausgleich nach § 310 Abs. 3 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes eingerichtet. Sie ist zuständig für den Bereich aller kreisfreien Städte und Kreise.
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§ 3
§ 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.
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§ 4
§ 4 Satz 2 angefügt durch Artikel 172 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Innenminister
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.