Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Auswandererschutzgesetz
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Vom 18. November 1975
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Auswandererschutzgesetzes (AuswSG) vom 26. März 1975 (BGBl. I S. 774) und § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80) wird verordnet:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1
Für die Ausführung des Auswandererschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Regierungspräsidenten zuständig.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 des Auswandererschutzgesetzes wird den Regierungspräsidenten übertragen.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 3
§ 3 Satz 2 angefügt durch Artikel 90 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.
Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 1975 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.