Inhaltsverzeichnis
Aus
Fassungen

Änderungshistorie

GV. NW. 1984 S. 746; geändert durch Artikel 109 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Verordnung über die Zuweisung weiterer allgemeiner Angelegenheiten auf die Schulämter (Zuständigkeitsverordnung Schulamt - ZustVOSchA)

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

SGV. NW. 223.

Vom 7. Dezember 1984

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 3 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1982 (GV. NW. S. 486), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), wird im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Landesplanung und Verwaltungsreform des Landtages verordnet:

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 1

Dem Schulamt werden für alle Schulformen und Schulstufen die in der Anlage aufgeführten weiteren allgemeinen Angelegenheiten zugewiesen. Die übrigen schulaufsichtlichen Befugnisse der oberen Schulaufsichtsbehörde sowie die Rechte und Pflichten der Schulträger bleiben unberührt. (Anlage)

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 2

§ 2 neu gefasst durch Artikel 109 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Das Ministerium überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung und berichtet spätestens bis zum 31. Dezember 2009 der Landesregierung über das Ergebnis der Überprüfung.

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Zum Textanfang