Verordnung über Ermächtigungen nach dem Tierzuchtgesetz
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Vom 15. Mai 1990
Auf Grund des § 16 des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493) wird verordnet:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1
Die der Landesregierung erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und 3 und § 15 Abs. 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes werden auf den Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übertragen.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.