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Fassungen

Änderungshistorie

GV. NW. S. 288; geändert durch Artikel 156 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Verordnung über Ermächtigungen nach dem Tierzuchtgesetz

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Vom 15. Mai 1990

Auf Grund des § 16 des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493) wird verordnet:

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§ 1

Die der Landesregierung erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und 3 und § 15 Abs. 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes werden auf den Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übertragen.

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§ 2 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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