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Änderungshistorie

GV. NW. 1986 S. 185; geändert durch Artikel 209 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Verordnung über Ermächtigungen zum Erlaß von Tierseuchenverordnungen

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Vom 11. März 1986

Auf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 2, des § 7 c Abs. 3 und des § 79 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386) wird verordnet:

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§ 1

§§ 1 - 3 geändert durch Artikel 209 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Die in § 7 Abs. 3 Satz 1 und § 7 c Abs. 1 des Tierseuchengesetzes der Landesregierung erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen werden auf die Bezirksregierungen übertragen.

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§ 2

§§ 1 - 3 geändert durch Artikel 209 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Die in § 79 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird für Regelungen, deren Geltungsbereich über einen Regierungsbezirk hinausgeht, auf das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium), im übrigen auf die Bezirksregierungen übertragen.

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§ 3

§§ 1 - 3 geändert durch Artikel 209 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Die in § 79 Abs. 3 Satz 1 des Tierseuchengesetzes der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf das Ministerium übertragen.

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§ 4

§ 4 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 209 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

GV. NW. ausgegeben am 7. April 1986.

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 1. September 2010 zu berichten.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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