Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Vertriebes von Blindenwaren
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Vom 25. September 1979
Auf Grund des § 5 Abs. 5 Satz 2 und des § 10 Abs. 1 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), wird verordnet:
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§ 1
(1) Die Zuständigkeit für die Ausführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen wird den Ordnungsbehörden der Mittleren und Großen kreisangehörigen Städte, im übrigen den Kreisordnungsbehörden übertragen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Zuständigkeit für die Errichtung eines Blindenwarenvertriebsausschusses nach § 5 Abs. 5 Satz 2 des Blindenwarenvertriebsgesetzes wird dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr übertragen.
(3) Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 6 Abs. 5 des Blindenwarenvertriebsgesetzes wird auch den örtlichen Ordnungsbehörden und den Kreispolizeibehörden übertragen.
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§ 2
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Blindenwarenvertriebsgesetzes wird den Ordnungsbehörden der Mittleren und Großen kreisangehörigen Städte, im übrigen den Kreisordnungsbehörden übertragen.
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§ 3
§ 3 Abs. 1 Satz 1 geändert durch Artikel 181 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.
§ 3 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
(2)
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.