Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
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SGV. NW. 2004.
Vom 19. November 1974
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1971 (GV. NW. S. 146), wird nach Anhörung des Ausschusses für Wohnungs- und Städtebau des Landtags verordnet:
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§ 1
Zuständige Behörde für die Entscheidung über Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 2, für Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 8 und für Verfahren zur Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282) ist der Regierungspräsident.
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§ 2
§ 2 neu gefasst durch Artikel 238 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.
GV. NW. ausgegeben am 6. Dezember 1974
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.