Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierzuchtgesetz
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SGV. NW. 2005.
Vom 12. September 1990
Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags, sowie auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1988 (BGBl. I S. 606), wird verordnet:
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§ 1
§§ 1 und 2 geändert durch Artikel 157 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.
(1) Zuständige Behörde für
1. die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Feststellung des Zuchtwertes nach § 4 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493),
2. die Sammlung und Auswertung der Ergebnisse nach § 5 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes,
3. die Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb einer Besamungsstation nach § 9 Abs. 5, die Entgegennahme von Änderungsmitteilungen nach § 9 Abs. 6 und die Erteilung der Zustimmung zu Änderungen nach § 9 Abs. 7 des Tierzuchtgesetzes,
4. die Erteilung der Besamungserlaubnis nach § 10 Abs. 2 und die Veröffentlichung der festgestellten Zuchtwerte nach § 5 Abs. 2 erster Halbsatz des Tierzuchtgesetzes,
5. die Erteilung der Genehmigung zum Anbieten und Abgeben von eingeführtem Samen nach § 12 Abs. 1 und die Erteilung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes,
6. die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Embryotransfereinrichtung nach § 14 Abs. 4 und die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 14 Abs. 5 des Tierzuchtgesetzes,
7. die Bekanntmachungen nach § 18 des Tierzuchtgesetzes,
8. die Überwachung nach § 19 des Tierzuchtgesetzes
ist der Direktor oder die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter oder als Landesbeauftragte, soweit in den §§ 2 und 3 keine andere Regelung getroffen ist.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Tierzuchtgesetzes wird auf den Direktor oder die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten oder als Landesbeauftragte übertragen.
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§ 2
§§ 1 und 2 geändert durch Artikel 157 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.
Zuständige Behörde für
1. die Veröffentlichung der Ergebnisse der Stichprobentests nach § 5 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Tierzuchtgesetzes,
2. die Anerkennung der Zuchtorganisationen nach § 7 Abs. 1 und 2, die Entgegennahme von Änderungsmitteilungen nach § 7 Abs. 5 und die Erteilung der Zustimmung nach § 7 Abs. 6 des Tierzuchtgesetzes,
3. die Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes nach § 17 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes,
4. die Bekanntmachung der anerkannten Zuchtorganisationen nach § 18 des Tierzuchtgesetzes,
5. die Überwachung der anerkannten Zuchtorganisationen in züchterischer Hinsicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes,
6. die Aufgaben nach § 1 im Bereich des Landgestüts
ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
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§ 3
Zuständige Behörde für die Überwachung der Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen in veterinärhygienischer Hinsicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes ist die Kreisordnungsbehörde.
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§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 4 Überschrift eingefügt und Satz 2 neu angefügt durch Artikel 157 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.
GV. NW. ausgegeben am 17. Oktober 1990.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.