Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz
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Vom 28. Januar 1975
Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) wird verordnet:
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§ 1
§ 1 geändert durch VO v. 10. 6. 1976 (GV. NW. S. 236); in Kraft getreten am 30. Juni 1976.
Die Bestimmung der für die Verpflichtung zuständigen Stelle trifft
1. im Geschäftsbereich der Behörden und Einrichtungen des Landes die jeweils für die Dienstaufsicht zuständige oberste Landesbehörde,
2. im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde,
3. bei Verbänden, sonstigen Zusammenschlüssen, Betrieben oder Unternehmen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen,
a) die für die Fachaufsicht zuständige oberste Landesbehörde,
b) die oberste Aufsichtsbehörde
der Behörden oder sonstigen Stellen, für die die Aufgaben ganz oder überwiegend wahrgenommen werden.
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§ 2
§ 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 52 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.
GV. NW. ausgegeben am 18. Februar 1975.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2007 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Verordnung.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
zugleich als Innenminister
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.