Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Kultusministers
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SGV. NW. 2031.
Vom 28. Juli 1975
Aufgrund des § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NW. S. 158) wird verordnet:
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§ 1
Zuständige Stellen für die Verpflichtung der Arbeitnehmer, die bei den meiner Aufsicht unterstehenden Stiftungen des öffentlichen Rechts beschäftigt sind, sind die obersten Organe der Stiftungen.
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§ 2
Abweichend davon ist bei öffentlichen Schulen, deren Träger Stiftungen des öffentlichen Rechts sind, der Schulleiter zuständige Stelle für die Verpflichtung der Arbeitnehmer.
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§ 3
§ 3 Satz 2 angefügt durch Artikel 54 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.
GV. NW. ausgegeben am 12. August 1975.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das für den Kultusbereich zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2008 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Verordnung.
Für den Kultusminister
Der Minister für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.