Verordnung zur Ausführung des Wehrpflichtgesetzes und des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (AV. WPflG/KDVG)
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Vom 16. Januar 1984
Auf Grund von § 15 Abs. 3 Satz 3, § 18 Abs. 2 und 3, § 33 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1983 (BGBl. I S. 529), geändert durch Gesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203), § 9 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203) und § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), wird verordnet:
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§ 1
(1) Beisitzer in den Musterungsausschüssen sind die Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise, für deren Gebiete die Ausschüsse zuständig sind, oder die Beauftragten dieser Hauptverwaltungsbeamten (§ 18 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes).
(2) Die Beisitzer in den Musterungskammern werden von den Regierungspräsidenten benannt, für deren Bezirke die Kammern zuständig sind (§ 33 Abs. 3 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes).
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§ 2
Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Musterungsausschüssen und Musterungskammern sowie die ehrenamtlichen Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung werden von den Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise, für deren Gebiete die Ausschüsse und Kammern zuständig sind, gewählt (§ 18 Abs. 3, § 33 Abs. 6 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes, § 9 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes).
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§ 3
Die Seemannsämter wirken bei der Anlegung der Personennachweise nach § 15 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes mit.
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§ 4
Die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes wird den Erfassungsbehörden übertragen.
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§ 5
§ 5 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 269 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.
GV. NW. ausgegeben am 20. Januar 1984.
§ 5 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(2)
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.