Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen zuständigen Verwaltungsbehörden
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Vom 9. November 1978
Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189), wird verordnet:
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§ 1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
1 § 24 Abs. 2 Nr. 1, soweit es sich um Verstöße gegen die Pflicht, die Ausrüstung prüfen zu lassen, handelt, und
2. § 24 Abs. 2 Nr. 2
der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734) wird den Seemannsämtern übertragen.
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§ 2
§ 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 157 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.
GV. NW. Ausgegeben am 27. November 1978.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit dieser Verordnung.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.