Verordnung zur Bestimmung der für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständigen Stelle bei privatrechtlich geführten Unternehmen mit kommunalen Aufgaben
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SGV. NW. 2031.
Vom 10. August 1976
Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NW. S. 158), geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1976 (GV. NW. S. 236), wird verordnet:
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§ 1
Für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständig ist bei Verbänden, sonstigen Zusammenschlüssen, Betrieben oder Unternehmen, die in privater Rechtsform geführt werden und ganz oder überwiegend kommunale Aufgaben wahrnehmen, bei Einstellungen oder Anstellungen die zum Vertragsabschluß, im übrigen die zur Geschäftsführung befugte Stelle.
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§ 2
§ 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 264 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.
GV. NW. ausgegeben am 30. August 1976.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.