Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs
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SGV. NW. 20340.
Vom 21. Dezember 1994
Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 364), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 468), wird verordnet:
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§ 1
Zu Dienstvorgesetzen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung bestimme ich, soweit sich ihre Eigenschaft als Dienstvorgesetzte/r nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 der Disziplinarordnung ergibt,
die Leiterin/den Leiter eines
Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes
für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Landesbeamtinnen/Landesbeamten meines Geschäftsbereichs.
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§ 2
§ 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 45 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.
GV. NW. ausgegeben am 3. Februar 1995.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Präsidentin/der Präsident berichtet der Landesregierung bis 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit dieser Verordnung.
Der Präsident des Landesrechnungshofs
Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.