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Änderungshistorie

GV. NW. 1983 S. 44, geändert durch VO v. 13.

Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den aufgrund des § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnungen

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SGV. NW. 75.

Vom 13. Januar 1983

Aufgrund des § 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz vom 5. Januar 1982 (GV. NW. S. 2) wird verordnet:

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§ 1

Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Aufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. (Anlage)

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§ 2

§ 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 197 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

GV. NW. ausgegeben am 15. Februar 1983.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.

Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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