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Änderungshistorie

GV. NW. 1974 S. 1578, geändert durch VO v. 18. 5. 1982 (GV. NW. S. 256), v. 21. 12. 1982 (GV. NW. 1983 S. 2); Artikel 76 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStVO NRW)

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Normüberschrift und § 2 geändert durch Artikel 76 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

SGV. NW. 2004.

Vom 10. Dezember 1974

Aufgrund des § 70a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) in der Fassung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1857), sowie des § 5 Abs. 1 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1971 (GV. NW. S. 146), - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Innere Verwaltung des Landtags - wird verordnet:

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§ 1

§ 1 zuletzt geändert durch VO v. 21. 12. 1982 (GV. NW. 1983 S. 2); in Kraft getreten am 15. Januar 1983.

(1) Die Standesbeamten werden von der Gemeinde bestellt.

(2) Die Gemeinde kann die Bestellung widerrufen. Sie hat die Bestellung zu widerrufen, wenn der Standesbeamte die für das Amt erforderliche Eignung nicht oder nicht mehr besitzt.

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§ 2

Normüberschrift und § 2 geändert durch Artikel 76 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Die Aufsicht über die Standesbeamten führen

1. als untere Aufsichtsbehörden
in kreisangehörigen Gemeinden die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
im übrigen die kreisfreien Städte;

2. als obere Aufsichtsbehörden
die Bezirksregierungen;

3. als oberste Aufsichtsbehörde
das Innenministerium.

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§ 3

§ 3 neu gefasst durch Artikel 76 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

(1) Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 19, § 25 Abs. 1 und 2, § 26, § 39, § 41 Abs. 2 bis 4, § 44 Abs. 2 und 3, § 44a Abs. 1 und § 56 PStG sowie nach § 56 Abs. 1 und 3 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), sind bei kreisangehörigen Gemeinden die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden, im Übrigen die kreisfreien Städte.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 44b Abs. 5 PStG ist die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 52 Abs. 1 PStG sowie nach § 59 PStV sind die Bezirksregierungen.

(4) Zuständige Behörde nach § 18 PStG ist die für die Einstellung des Personals der Anstalt zuständige Stelle.

(5) Zuständig zur Anzeige eines Sterbefalles nach § 35 PStG ist die Behörde, die die amtliche Ermittlung führt.

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§ 4

§ 4 Abs. 1 neu gefasst durch Artikel 76 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

(1) Die Aufbewahrung und Fortführung der vom 1. Januar 1876 bis 30. Juni 1938 geführten standesamtlichen Nebenregister und der vor dem 1. Januar 1876 geführten Zweitregister der Zivilstandsregister sowie die Aufgaben bei deren Benutzung werden

1. für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln dem Nordrhein-Westfälischen Personenstandsarchiv Rheinland,

2. für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster dem Nordrhein-Westfälischen Personenstandsarchiv Westfalen-Lippe

übertragen. Beide Personenstandsarchive gehören organisatorisch zum Landesarchiv Nordrhein-Westfalen.

(2) Für die Fortführung der in Absatz 1 genannten Register sind im übrigen die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes über die Zweitbücher entsprechend anzuwenden. Einsicht in diese Register und deren Durchsicht können unter entsprechender Anwendung des § 61 PStG gewährt werden; für die Einsicht in die vor dem 1. Oktober 1874 geführten Zivilstandsregister und deren Durchsicht genügt die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses.

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§ 5

Gemeinden mit mehreren Standesamtsbezirken können die Führung der Familienbücher dem Standesbeamten eines Standesamtsbezirks übertragen.

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§ 6

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Amt befindlichen stellvertretenden Standesbeamten gelten als Standesbeamte im Sinne des § 53 Abs. 1 PStG.

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§ 7

§ 7 Satz 3 angefügt durch Artikel 76 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

§ 7 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.. Sie tritt mit Ablauf des 30. April 2009 außer Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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