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Änderungshistorie

GV. NW. S. 825; geändert durch VO v. 21.7.1981 (GV NW. S. 424); Artikel 160 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Unterhaltssicherungsgesetz

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Vom 2. September 1980

Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes - USG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1975 (BGBl. I S. 661), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1980 (BGBl. I S. 729), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), wird verordnet:

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§ 1

§ 1 Abs. 2 eingefügt mit Wirkung vom 18. August 1981 durch VO v. 21.7.1981 (GV NW. S. 424).

(1) Zuständig für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sind die kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte und für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise.

(2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Wehrpflichtige bei seiner Einberufung seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines solchen - seinen ständigen Aufenthalt hatte.

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§ 2

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Unterhaltssicherungsgesetzes wird den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte, im übrigen den Kreisordnungsbehörden übertragen.

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§ 3

§ 3 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 160 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit dieser Verordnung.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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