Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
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SGV. NW. 2005.
Vom 24. September 1985
Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen und des Wirtschaftsausschusses des Landtags verordnet:
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§ 1
Zuständige Behörde für die Anzeige weiterer technischer Anforderungen gemäß § 17 Abs. 2 und die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 18 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB FernwärmeV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) ist der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie.
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§ 2
§ 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 198 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.
GV. NW. ausgegeben am 21. Oktober 1985.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.
Die Landesregierung des Landes
Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.