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Änderungshistorie

GV. NW. 1984 S. 467; geändert durch Artikel 64 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten des Innenministers

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Vom 28. Juni 1984

Auf Grund des § 29 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 3 des Landesbesoldungsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister verordnet:

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§ 1

Die Befugnis zur Entscheidung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes übertrage ich für die Beamten der kreisangehörigen Gemeinden auf die Oberkreisdirektoren als untere staatliche Verwaltungsbehörden, für die Beamten der kreisfreien Städte und der Kreise auf die Regierungspräsidenten.

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§ 2

§ 2 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 64 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Diese Verordnung tritt am 1. September 1984 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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