Verordnung zur Übertragung der der Landesjustizverwaltung nach dem Familienrechtsänderungsgesetz zustehenden Befugnisse
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SGV. NW. 301.
Vom 17. November 1994
Aufgrund des Artikels 7 § 1 Abs. 2 a Satz 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes, der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374) eingefügt worden ist, in Verbindung mit der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Artikel 7 § 1 Abs. 2 a des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 16. August 1994 (GV. NW. S. 695) wird verordnet:
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§ 1
Die Entscheidung über Anträge auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen wird für das Land Nordrhein-Westfalen auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf übertragen.
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§ 2
Für Anträge auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem Justizministerium gestellt worden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
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§ 3
§ 3 Satz 2 angefügt durch Artikel 109 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.